Die Klinikrente



Entgeltumwandlung (sparen aus dem Bruttolohn) ist die beste und effektivste Methode, Kapital für die Rente aufzubauen.

UniversitätenEntgeltumwandlung für Ärzte

TV-Entgeltumwandlung-Ärzte zwischen Marburger Bund und TdL

 

Der Marburger Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) haben nach Zustimmung der Entscheidungsgremien des MB für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken einen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung abgeschlossen, der rückwirkend zum 1. Mai 2009 in Kraft getreten ist.

 

Alle Ärzte der Uniklinik Freiburg wurden im Dez. 2009 schriftlich informiert.

 

Damit können Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken einen Teil ihres Entgelts in eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung investieren (Entgeltumwandlung).

Mit dem TV-Entgeltumwandlung-Ärzte erhalten Ärztinnen und Ärzte erstmals einen verbindlichen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung.

 

Im Tarifvertrag ist vorgesehen, dass die Ärztin/der Arzt mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung abschließt (Entgeltumwandlungsvereinbarung). Hierin wird bestimmt, dass sich das Brutto-Einkommen der Ärztin/des Arztes um einen bestimmten Betrag verringert, den der Arbeitgeber direkt in einen Vorsorgever- trag zugunsten der Ärztin/des Arztes einzahlt. Dieser Betrag ist auf eine Höchstgrenze von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung beschränkt. Für das Jahr 2009 entsprechen 4 Prozent einem Betrag von 216 Euro. Dieser Betrag ist in vollem Umfang von der Lohnsteuer- und Sozialabgabenpflicht befreit. Im Tarifvertrag ist vorgesehen, dass darüber hinaus ein Betrag von jährlich bis zu 1.800 Euro (150 Euro/Monat) für die Entgeltumwandlung verwendet werden kann. Für diesen Betrag wird ebenfalls keine Lohnsteuer fällig; jedoch sind die 1.800 Euro sozialabgabenpflichtig. Außerdem lässt es der Tarifvertrag zu, dass in beiderseitigem Einvernehmen ein noch höherer Betrag als die genannten Höchstgrenzen zur Entgeltumwandlung verwendet wird.Die Betriebsrente muss allerdings zum Zeitpunkt ihrer Aus- zahlung nach dem dann gelten- den persönlichen Steuersatz ver- steuert werden. Dieser ist im Rentenalter jedoch in aller Regel deutlich niedriger als im aktiven Erwerbsleben und führt damit zu einem weiteren wichtigen finanziellen Vorteil.

 

Für die möglichen Durchführungswege sieht der Tarifvertrag vor, dass die Entgeltumwandlung – außer bei der VBL – auch über die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung oder bei einer rückgedeckten Unterstützungskassedurchgeführt werden kann.

 

Die „rückgedeckte Unterstützungskasse“ bietet zusätzlich den Vorteil, dass die zur Entgeltumwandlung verwendeten Beträge in unbegrenzter Höhe steuerfrei sind, und zwar unabhängig von den geleisteten Umlagezahlungen an die VBL.

 

Die Sozialversicherungsfreiheit bleibt hingegen auf 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung beschränkt. Für die Wahl des Durchführungsweges kommt es in einem ersten Schritt darauf an, ob der Arbeitgeber (Universitätsklinik/ Land) die Zahl der Anbieter einschränkt bzw. nur einen bestimmten Durchführungsweg anbieten will. Hierfür wird allerdings ein aufwendiges öffentliches Vergabeverfahren nach den europäischen Vergaberichtlinien erforderlich.Wenn der Arbeitgeber aber auf ein aufwendiges öffentliches Vergabeverfahren verzichtet, erhalten die Ärztinnen und Ärzte nach § 6 Satz 3 Nr. 2 TV-Entgeltumwandlung-Ärzte die volle Wahlfreiheit bezüglich des Anbieters. Für die praktische Umsetzung bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass die Universitätskliniken in der Regel kein aufwendiges öffentliches Vergabeverfahren durchführen wollen, sodass die Ärztin/der Arzt dann das volle Wahlrecht nach § 6 Satz 3 Nr. 2 TV-Entgeltumwandlung-Ärzte erhält.

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